Der Wiederbeschaffungswert ist der Geldwert den der Unfallgeschädigte für ein gleichwertiges Fahrzeug und Güte beim seriösen Händler aufbringen muss. Der Zeitraum des Unfallereignisse ist hier zu berücksichtigen.
Fahrzeuge werden auf dem Markt in drei verschiedenen Steuerangaben verkauft. Je nachdem was für ein Fahrzeug begutachtet wird, hat dieses überwiegend am Markt eine der drei Steuerangaben.
Auf dem Privatmarkt 0%
Fahrzeuge die zum Beispiel auf dem Markt von Privatleuten angeboten werden, unterliegen keiner Umsatzsteuer. Genau zu berücksichtigen sind hier die Fahrzeuge die im Auftrag von Privatleuten über Händler verkauft werden. Diese Fahrzeuge unterliegen auch keiner Umsatzsteuer, obwohl diese von Händlern angeboten werden. Einige Sachverständige berücksichtigen diese Marktsituation nicht, weshalb es sehr oft zu Nachteilen beim Unfallgeschädigten kommt.
Händlerverkauf nach §25a UStG Differenzbesteuerung (2,5%)
Bei dieser Variante sollte man als Unfallgeschädigter verstehen, warum es diesen Paragraphen gibt. Beispiel: Ein Händler kauft von einer Privatperson ohne Mehrwertsteuer ein Fahrzeug für 1000 Euro. Jetzt verkauft der Händler das Fahrzeug für 1500 Euro weiter und muss für den Ertrag von 500 Euro 19% Umsatzsteuer bezahlen. Wenn er jetzt die Umsatzsteuer - 19% von 500 Euro in seiner Rechnung ausweist, kann der Käufer den Gewinn ausrechnen. Deshalb steht statt der MwSt., nach §25a UStG Differenzbesteuert in der Rechnung.
Im Jahr 2006 hat der BGH einer Handelsspanne von 15 % akzeptiert (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 225/05). Die Umsatzsteuer darauf entspricht dann etwa 2,5 % vom Endpreis.
Händlerverkauf Jungfahrzeuge (19%)
Die letzte Variante betrifft junge Fahrzeuge, diese werden überwiegend regelbesteuert, also mit 19% Umsatzsteuer angeboten.
Der Restwert ist der Wert des Fahrzeuges nach dem Unfallereignis, den es im unreparierten Zustand hat. Der Restwert wird durch den Kfz Sachverständigen im Rahmen eines Schadengutachten ermittelt. Im Schadengutachten sollen laut Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags drei Angebote von seriösen Händlern aufgeführt sein. Siehe auch Entscheidung des BGH Az. VI ZR 318/08